Die Statuten unseres Vereines


 

SATZUNGEN

 

 

 

§ 1 - Verein

 Der Verein führt den Namen

 

KLEINGARTENVEREIN ETTENREICH

 

und hat seinen Sitz in:

 

1100 Wien, Dr. Eberle-Gasse 17/54

 

 Er ist ein selbständiger Verein im Rahmen des Landesverbandes Wien sowie des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler Österreichs. Die Satzungen dieser Verbände sind für den Verein und dessen Mitglieder bindend. Der Austritt des KGV Ettenreich aus dem Landesverband kann nur in der Generalversammlung des Vereines beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist der Landesverband einzuladen, der einen oder mehrere Vertreter entsendet, denen Gelegenheit gegeben werden muss, die Vereinsmitglieder über die Folgen des Austrittes aufzuklären.

 

§ 2 -Zweck und Ziele

Der Verein erstrebt die kulturelle und soziale Förderung des Kleingartenwesens und die Vertretung gemeinsamer Interessen.

Besondere Aufgaben des Vereines sind:

a)    Erwerb von Grundflächen und Überlassung derselben an die Mitglieder zur kleingärtnerischen, nichtgewerbs- oder erwerbsmäßigen Nutzung der Pachtung von Grünflächen durch den zuständigen Landesverband.

 b)   Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder. Durchführung theoretischer und praktischer Schulung durch spezielle Fachgruppen, Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen; weiters die Prämierung vorbildlicher Leistungen.

 c)    Vermittlung der vom Zentralverband herausgegebenen gemeinsamen Zeitschrift und andere Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, Anlage einer Fachbibliothek und Pflege zweckmäßiger Statistik.

 d)   Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikel für den Gartenbau zur weiteren Abgabe an die Mitglieder.

 e)    Beratung der Mitglieder; Erteilung von Rechtsauskünften in Kleingartenfragen erfolgen durch den Landesverband oder Zentralverband auf Grund einer Vereinsanweisung.

 f)     Abschluss und Vermittlung leistungsfähiger Versicherungen nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bei (zum Versicherungsbetrieb) zugelassenen Unternehen.

 g)    Anstrebung eines eigenen Vereinsheimes (Schutzhauses), Lehr- und Versuchsgartens, Kinderspielplatzes, Versorgung der Kleingärten mit Strom, Gas und Wasser, sowie die Erwerbung einer Schank- und Gastgewerbe- oder Genussmittelkonzession, weiters die Förderung kultureller Unternehmen. Alle Einrichtungen, für deren Errichtung bzw. Erwerbung allenfalls geltende Vorschriften zu beachten sind, sollen der ausschließlichen Benützung durch die Vereinsmitglieder dienen.

 

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 Der Verein besteht aus:

 a)    ordentlichen

b)   fördernden und

c)    Ehrenmitgliedern

 

 Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und handlungsfähige Person werden, wenn dieselbe eine Gartenparzelle durch Kauf oder Unterpacht erwirbt.

Bei Kauf einer Gartenparzelle durch mehr als eine Person ist eine dieser physischen Personen von den übrigen Eigentümern der Vereinsleitung als Mitglied schriftlich namhaft zu machen, die Eigentümerschaft ist nachzuweisen. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen oder Beitrittserklärung erworben, wenn die Vereinsleitung zustimmt. Diese hat das Recht, Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht zulässig. Das aufgenommene Mitglied hat die Kenntnisnahme der Vereinssatzungen und der Gartenordnung sowie die Einhaltung derselben zu bescheinigen.

Zu fördernden Mitgliedern können physische und juristische Personen, Behörden und Körperschaften ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben.

Fördernde und Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig ordentliches Vereinsmitglied sind.

 

 

§ 4 -Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)   Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die gemeinsamen statutarischen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Nutzungsrechte an der dem Kleingärtner zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich aus dem Pachtvertrag  (Unterpachtvertrag) und der Gartenordnung. Ordentliche Mitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme und können sich im Verhinderungsfalle mit schriftlicher Ermächtigung, Vereinswahlen ausgenommen, vertreten lassen. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter, sowie das schriftliche und mündliche Beschwerderecht bei der Vereinsleitung.

 2)   Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten im Sinne der Satzungen und der Gartenordnung (die einen Bestandsteil der Vereinssatzungen bildet) ordentlich zu bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.

3)   Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, die Satzungen des Vereines (inkl. Wahlordnung), des Landes- und Zentralverbandes, sowie die Gartenordnung, welche einen wesentlichen Bestandsteil dieser Vereinssatzungen bildet, und die Beschlüsse der Generalversammlung, deren satzungsmäßige Bestimmungen und Anordnungen genauest zu beachten und die Weisungen der Vereinsfunktionäre zu befolgen.

4)   Jedes Mitglied hat auch die – von ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlungen – beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, Landesverband und Zentralverband, sowie die festgesetzten Umlagen, Gebühren oder im Interesse des Vereines erforderlichen sonstigen Einhebungen fristgerecht zu entrichten.

5)   Die vorübergehende Nutzung einer Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Mitglied kann die Vereinsleitung bei entsprechender Begründung durch das schriftlich ansuchende Mitglied nur in Ausnahmefällen gestatten.

6)   Wenn im allgemeinen Vereinsinteresse eine Änderung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartens erforderlich wird, hat jedes Mitglied eine solche gegen eine angemessene Entschädigung zuzulassen.

7)   Jedes Mitglied ist auch gehalten, den Funktionären der Vereinsleitung oder einem von ihr bestellten Organ das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle und der darauf befindlichen Baulichkeiten zu gestatten.

8)   Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benützten Vereinsanlagen und Einrichtungen jederzeit pfleglich zu betreuen und erhalten.

9)   Die im Interesse der Weiterbildung veranstalteten Vorträge, Schulungskurse oder Ausstellungen sowie andere Gemeinschaftsveranstaltungen verpflichten jedes Mitglied zur Teilnahme.

10)        Schließlich ist jedes Mitglied verpflichtet, die vom Verein getätigten Maßnahmen zur notwendigen Schädlingsbekämpfung zu unterstützen.

 

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a.     durch freiwilligen Austritt (§6)

b.     durch Ableben des Mitglieds (§7)

c.      infolge Ausschlusses (§8)

d.     mit der Auflösung des Vereines

e.     nach Beendigung des Unterpachtverhältnisses

 

 

§ 6 - Austritt

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und Mitgliedsbuch sowie Unterpachtvertrag zurückzugeben. Der Austritt hat nicht nur das Erlöschen des Unterpachtvertrages, sondern aller Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis zum Verein sowie auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen(Wasserleitungen, Vereinsheim etc) zur Folge. Dies gilt auch für Eigentümer einer Parzelle.

 

 

§ 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ableben

Durch den Tod des Unterpächters fällt der Unterpachtvertrag an den Genralpächter zurück. Es sei denn, dass binnen zwei Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter hat längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Falls mehrere Personen die Bereitschaft erklärt haben und eine Einigung darüber, wer von ihnen das Unterpachtverhältnis fortsetzen soll, nicht zustande gekommen ist, gilt folgendes: Der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen haben den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten; unter diesen gehen diejenigen, die den Kleingarten bewirtschaftet haben, den Übrigen vor. Soweit nach diesen Vorschriften mehrere Personen für das Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet der Generalpächter unter diesen nach seiner Wahl.

Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied des Vereines obliegt der Vereinsleitung. (§3)

 

 

 

§ 8 - Ausschließung

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Beschluss des Vereinsausschusses, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesonders:

a)    Der Unterpächter bzw. das Mitglied bleibt mit der Zahlung des Unterpachtes, von Umlagen oder Beiträgen, zu deren Zahlung er nach dem Bestimmungen des Unterpachtvertrages oder nach den Satzungen des Kleingartenvereines oder des Verbandes der Kleingartenvereine verpflichtet ist, trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenem Briefes ausgesprochene Mahnung länger als einen Monat im Rückstand.

b)   Der Unterpächter bzw. das Mitglied verleidet durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten anderen Kleingärtnern das Zusammenleben. Dies gilt insbesonders, wenn er gegen die Satzungen oder Gartenordnung verstößt.

c)    Der Unterpächter bzw. das Mitglied macht sich gegenüber dem Grundeigentümer oder dem Generalpächter oder deren Organe, einem Mitglied oder Organ des Kleingartenvereines oder des Verbandes der Kleingärtner einer Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit schuldig, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die den Umständen nach als geringfügig zu bezeichnen sind.

d)   Der Unterpächter bzw. das Mitglied verwendet den Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht im Sinne des § 1, Abs. 1, des Kleingartengesetzes oder wenn trotz erfolgter Mahnung die ihm bekanntgegebenen erheblichen Bewirtschaftungsmängel innerhalb einer schriftlich gegebenen Frist nicht abgestellt werden.

e)    Der Unterpächter bzw. das Mitglied nutzt den Kleingarten trotz erfolgter Mahnung – sei es gärtnerisch oder anderweitig – erwerbsmäßig oder verstößt gegen die Bestimmungen des § 3, Abs. 1 oder 3 des Kleingartengesetzes (diese besagen, dass der Inhaber eines Kleingartens oder dessen Ehepartner/Lebensgefährte keinen weiteren Kleingarten pachten darf. Dies gilt auch für Eigentümer/Eigengründe eines Kleingartens). Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung (Vermietung, Bewirtschaftung durch einen anderen) des Kleingartens nicht gestattet.

f)     In Fällen lit. b und c stehen dem Verhalten des Unterpächters bzw. des Mitglieds das Verhalten der seinen Garten besuchenden Personen (Verwandte, Gäste) gleich, sofern er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.

g)    Als Ausschließungsgrund nach lit. b und c kann ein Verhalten des Unterpächters bzw. Mitglieds oder der in lit. f genannten Personen nicht herangezogen werden, wenn seither mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist.

 

Gleichzeitig mit der Ausschließung aus dem Verein ist bei Bestehen eines Unterpachtvertrages das Kündigungsverfahren einzuleiten. Die Ausschließung wird rechtskräftig, wenn das Kündigungsverfahren abgeschlossen ist.

Nach der in Rechtskraft erwachsenen Ausschließung des Mitglieds aus dem Verein ist diese dem Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe mittels eingeschriebenem Briefes mitzuteilen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung erlischt die Mitgliedschaft, jede eventuelle Vereinsfunktion und alle Rechte an den Verein (Gemeinschaftseinrichtungen wie Wasser-, Strom- und Gasversorgung).

 

 

§ 9 - Entschädigung

Endet das Unterpachtverhältnis infolge Beendigung des Hauptpachtvertrages, so richten sich die Rechte des Unterpächters, soweit dieses Recht auch dem Landesverband als Generalpächter untersteht, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Endet das Unterpachtverhältnis aus einem anderen Grund, so hat der Unterpächter die errichteten Baulichkeiten und Kulturen auf dem Grundstück zu belassen. Ihm steht in diesem Fall nur ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Baulichkeiten und Kulturen zu.

Entschädigungen sind von einem beeideten Sachverständigen festzustellen, wenn keine Einigung über die Höhe der Ablöse erzielt werden kann. Die Schätzungssumme ist dem austretendem bzw. ausgeschlossenem Mitglied oder Erben eines verstorbenen Mitglieds auszuzahlen. Stehen einer Auszahlung gesetzliche Bestimmungen entgegen, ist der Ablösebetrag bei Gericht zu hinterlegen. Über die Schätzung ist vom Sachverständigen, über die Auszahlung  der Ablöse vom Kassier eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von den Beteiligten gefertigt werden soll. Andere Ansprüche an die Vereinsleitung stehen dem ehemaligen Mitglied oder dessen Erben nicht zu.

 

 

 

§ 10 - Betriebsmittel und Beiträge

1)   Das Vereinsvermögen wird aus Mitgliedsbeiträgen (einmalige Zahlung bei Eintritt in den Verein), Vereinsumlage, Verwaltungsumlage, Investitionsbeiträgen, Spenden, Subventionen, Vermächtnissen und Erträgnissen von Vereinsveranstaltungen gebildet.

2)   Das Vereinsvermögen dient ausschließlich zur Erfüllung der statutarisch festgelegten Vereinszwecke und ist bestens und nutzbringend anzuwenden.

3)   Die Höhe der jährlichen Vereinsumlage und Verwaltungsumlage, des Investitions- und Mitgliedsbeitrages sowie Art der Entrichtung beschließt die Generalversammlung.

4)   Die für den Zentralverband und Landesverband einzuhebenden Jahresbeiträge sind den Mitgliedern nebst allen anderen dem Verein nicht verbleibenden Einhebungen bekanntzugeben.

 

 

§ 11 - Verwaltung des Vereines

Die Verwaltung des Vereines obliegt:

 • der Generalversammlung

 • der Vereinsleitung

 • dem Ausschuss

 • der Kontrolle

Das Vereinsjahr endet mit dem Kalenderjahr.

 

 

§ 12 - Generalversammlung und Wahlausschuss

Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich spätestens im ersten Vierteljahr des Folgejahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Obmann einzuberufen. Mindestens 14 Tage vorher sind alles Mitglieder hierzu schriftlich einzuladen.

Die Beschlussfähigkeit ist mit Beginn der Versammlung auch dann gegeben, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Dies wurde durch einen entsprechenden Änderungsantrag zu den Satzungen von der Generalversammlung am 17. 05. 2008 einstimmig beschlossen.

Die Abstimmungen über Beschlüsse erfolgen entweder mit Stimmzettel oder durch Handerheben. Der Abstimmungsvorgang ist zu Beginn der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung (§ 18) und Beschlüsse zu Ausschließungen (§ 8) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen der Vereinsfunktionäre sind grundsätzlich mittels Stimmzettel durchzuführen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann die Versammlung beschließen, dass mit Handerheben gewählt wird. Wird kein  Wahlvorschlag überreicht, so hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag (Liste) zu erstellen.

Gemäß § 5 (2) Vereinsgesetz kann mindestens ein Zehntel der Mitglieder vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auch vom Obmann unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen einberufen werden.

Ferner muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen vom Obmann einberufen werden, wenn dies vom Kontrollorgan des Vereines schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.

Den Versammlungs-Vorsitz führt der Obmann oder sein Stellvertreter, Anwesende Vertreter des Zentral- oder Landesverbandes oder einer Bezirksleitung haben in den Versammlungen beratende Stimme. Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nicht statthaft. Ein Antrag auf Ergänzung bzw. Abänderung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung beim Vorsitzenden einzubringen und ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

 

Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:

a)    die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Obmannes, des Kassiers, der Fachberater, eventuell eines Grundreferenten oder von Unterausschüssen sowie der Kontrolle über das abgelaufene Geschäftsjahr;

b)   die Stellungnahme zu den Berichten und Entlastungserteilung der gesamten Vereinsleitung;

c)    die Wahl der Vereinsleitung (Obmann, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertreter) sowie der Kontrolle und die Bestellung der Fachberater und sonstigen Beisitzer. Außerdem, wenn erforderlich, die Wahl eines;

d)   die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder;

e)    die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung und über Anträge von Mitgliedern, wenn diese acht Tage vor der Generalversammlung ihre Anträge schriftlich übermitteln;

f)     die Ernennung von fördernden und Ehrenmitgliedern;

g)    die Entscheidungen über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes sowie Kenntnisnahme von Ausschlüssen von Mitgliedern;

h)   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i)     die Beschlussfassung über die eventuelle Auflösung des Vereines;

j)     die Beschlussfassung über ein restliches Vereinsvermögen.

 

Über den Verlauf jeder Versammlung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Obmann und Schriftführer und bei nicht verlesenen Generalversammlungsprotokollen von zwei zu wählenden Protokollprüfern zu unterzeichnen sind.

 

 

 

§ 13 - Vereinsleitung

Die Vereinsleitung wird alle 4 Jahre gewählt (die Funktionsperiode wurde um 1 Jahr verlängert). Dies wurde in einem Änderungsantrag zu den Satzungen von der Generalversammlung am 17. 05. 2008 einstimmig beschlossen.

Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann und ein oder zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter. Der Verein wird nach innen und außen durch den Obmann oder im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

Alle Schriftstücke sind vom Obmann (Stellvertreter) und dem Schriftführer (Stellvertreter), in Kassa-Angelegenheiten auch vom Kassier (Stellvertreter) zu unterzeichnen. Kassabelege sind vom Obmann und vom Kassier zu fertigen.

Die Vereinsleitung hält nach Bedarf Sitzungen ab, welche vom Obmann einberufen werden. Er oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz.

Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vereinsleitungsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung innerhalb der Funktionsperiode aus, tritt der Stellvertreter in Funktion und es hat eine Kooptierung zu erfolgen, die der Zustimmung des Ausschusses bedarf und von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden muss.

 

Der Vereinsleitung obliegt:

Ø  Aufstellung des jährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses.

Ø  Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung (dem Wahlausschuss muss spätestens vier Monate vorher dieser Termin bekannt gegeben werden, wenn bei dieser Generalversammlung ein neuer Vereinsausschuss gewählt werden soll);

Ø  Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;

Ø  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

Ø  Beschluss der Geschäftsordnung;

Ø  Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.

 

 

§ 14 - Ausschuss

Der Ausschuss, dessen Funktion vier Jahre dauert, besteht aus der Vereinsleitung, den Beisitzern und den Fachberatern. Er hält monatlich eine Sitzung ab, die vom Obmann oder dessen Stellvertreter einberufen wird. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Aufgaben des Ausschusses sind:

a)    Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Fachberater, wenn Anträge nicht dem Wirkungskreis der Generalversammlung oder der Vereinsleitung vorbehalten sind;

b)   Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung;

c)    Stellungnahme zu allen organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Fragen, sowie den jeweiligen Finanzberichten des Kassiers und den Berichten der Kontrolle.

 

 

 

§ 15 - Kontrolle

 Die Kontrolle besteht aus drei Mitgliedern und wird alle vier Jahre von der Generalversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied der Kontrolle innerhalb der Funktionsperiode aus, muss ein Nachfolger kooptiert werden, der in der nächsten Generalversammlung zu bestätigen ist.

Die Mitglieder der Kontrolle haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Vereinsleitung und des Ausschusses teilzunehmen, bei welcher sie beratende Stimme haben. Die Kontrolle überwacht ständig die Geschäftsgebarung und überprüft wiederholt die finanzielle Gebarung der Vereinsleitung. Der Überprüfung unterliegen sämtliche Bücher und Belege und der Jahresabschluss sowie die Protokolle aus den Sitzungen des Ausschusses und der Vereinsleitung.

Der von den Kontrollmitgliedern  gewählte Vorsitzende erstattet in der Generalversammlung über die Prüfungstätigkeit sowie die gemachten Wahrnehmungen Bericht und stellt in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung der gesamten Vereinsleitung.

Die Kontrolle hat das Recht und die Pflicht,  die Abstellung festgestellter, satzungswidriger Zustände von der Vereinsleitung zu verlangen, widrigenfalls die Kontrolle berechtigt ist, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu fordern.

 

 

 

§ 16 - Vereinsämter

Die Ausübung der Funktionen erfolgt ehrenamtlich. Funktionen können nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden. Für die Funktion eines Fachberaters oder Beisitzers kann auch der Ehepartner (Lebensgefährte) eines Mitglieds bestellt werden.

Die Vereinsfunktionäre werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben ihre Obliegenheiten mit besten Kräften, Können und  Wissen auszuüben. Vereinsfunktionäre haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Angemessene Funktionsgebühren, insbesondere für die Vereinsleitung, können nur von der Generalversammlung bewilligt werden.

 

 

 

§ 17 - Schiedsgericht

1)   Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet bei vergeblichen Schlichtungsversuchen durch den Vereinsausschuss ein Schiedsgericht, in das jeder Streitteil zwei Vertreter entsendet, die Mitglieder des Vereines sein müssen.

2)   Die vier Schiedsrichter wählen ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden, der bei allen Beschlüssen mitstimmt. Kann jedoch über den Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

3)   Die Zuweisung von Schlichtungsfällen an das Schiedsgericht hat längstens zwei Wochen nach dem letzten Einigungsversuch zu erfolgen. Das Schiedsgericht  ist verpflichtet, innerhalb  der nächsten vier Wochen eine Entscheidung zu treffen.

4)   Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes, welches bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit entscheidet, ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, welche sodann endgültig zu entscheiden hat.

 

 

 § 18 - Auflösung des Vereines

 1)   eine freiwillige Vereinsauflösung kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. Der Verein ist aufzulösen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird.

2)   Mit der vollständigen Liquidierung und beschlossenen Vermögenszuführung nach Bereinigung aller Aktiva und Passiva sind drei von der letzten Generalversammlung bestellte Bevollmächtigte oder die vor der Auflösung bestehende Kontrolle zu betrauen.

3)   Im Falle einer freiwilligen Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen, wenn kein anderer Beschluss gefasst wird bzw. wurde, gemeinnützigen Zwecken der Kleingartenbewegung zu.

 

 

für die Richtigkeit

 

 Obmann O. Rosenits                                                                                                  Schriftführer F. Brandl